Satzung

 Satzung des Tischtennis Club Petershagen/Friedewalde e.V.

§ 1  Name, Sitz und Eintragung des Vereins

  1. Der am 06. Februar 2010 in Petershagen gegründete Verein führt den Namen Tischtennis Club Petershagen/Friedewalde e.V. (TTC Petershagen/Friedewalde e.V.).
  2. Der Sitz des Vereins ist Petershagen/Weser
  3. Der Verein ist im Vereinsregister einzutragen.

§ 2  Zweck, Aufgaben und Grundsätze des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des  Tischtennissports sowie der Jugendarbeit.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Den Organen des Vereins werden Auslagen und Aufwendungen erstattet. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung an Mitglieder des Vorstandes sind zulässig. Eine Aufwandsentschädigung ist jeweils in der Höhe der gesetzlichen Vorschriften des § 3 Nr. 26a EStG möglich. Dieses setzt den einstimmigen Beschluss oder Genehmigung des Vorstandes i.S. des § 26 BGB voraus.

§ 3  Mitgliedschaft

  1. Eine Mitgliedschaft im Verein TTC Petershagen/Friedewalde e.V. kann bestehen, wenn die Person entweder Mitglied des Vereins TuS Freya Friedewalde e.V. oder TuS Petershagen/Ovenstädt e.V. ist.
  2. Eine Mitgliedschaft im Verein TTC Petershagen/Friedewalde e.V. ist auch direkt, ohne Mitgliedschaft in den Vereinen TuS Freya Friedewalde e.V. oder TuS Petershagen/Ovenstädt e.V. möglich.

§ 4  Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können zunächst alle Personen werden, die am. 06. Februar 2010 Mitglied des Vereins TuS Freya Friedewalde e.V. oder TuS Petershagen/Ovenstädt e.V. sind.
  2. Später dem Verein beitretende Personen können zum Eintrittszeitpunkt ebenfalls Mitglied des Vereins TuS Freya Friedewalde e.V. oder TuS Petershagen/Ovenstädt e.V. sein oder dem TTC Petershagen/Friedewalde e.V. direkt beitreten.
  3. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  4. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins TTC Petershagen/Friedewalde e.V. gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung muss dem Antragsteller/der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden.

§ 5  Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
  2. Mit dem Tod des Mitglieds,
  3. durch Austritt des Mitglieds aus dem Verein TTC Petershagen/Friedewalde e.V.,
  4. durch Ausschluss aus dem Verein.
  5. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und kann mit einmonatiger Kündigungsfrist zum 30.06. und 31.12. des Jahres erfolgen.
  6. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied erhebliche gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Schwerwiegende Gründe sind vereinsschädigendes Verhalten, Missachtung der Satzung oder von Vorstandsbeschlüssen.
  7. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Hierzu ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Vor dem Ausschluss ist das betreffende Mitglied anzuhören.
  8. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliederrechte. Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

§ 6  Beiträge

  1. Die Mitgliedsbeiträge in Geld werden durch eine gesonderte Beitragsordnung geregelt.

§ 7  Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 8  Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
  2. Die Mitgliederversammlung
  3. Der Vorstand

§ 9  Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr innerhalb der ersten drei Januarwochen abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung per Aushang in den Spiellokalen und per e-mail bzw. Brief  mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.
  3. Jedem Mitglied vom vollendeten 16. Lebensjahr an, steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  4. Jedes Mitglied kann bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidungen über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen sind mit 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
  7. Abgestimmt wird durch Handaufheben. Wenn mindestens 1/10 der erschienenen Mitglieder geheime Abstimmung verlangt, ist geheim abzustimmen.
  8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der Versammlungsleitung und von dem/der  von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer/in zu unterzeichnen.
  9. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
  10. Entgegenahme des Jahresberichtes des Vorstandes
  11. Entgegenahme des Berichts der Kassenprüfer
  12. Entlastung des Vorstandes
  13. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
  14. Wahl des Vorstandes
  15. Wahl der Kassenprüfer
  16. Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen

§ 10  Vorstand

  1. Der stimmberechtigte Vorstand des Vereins besteht aus:
  2. Dem/der Vorsitzenden
  3. Dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
  4. Dem/der Schatzmeister/in
  5. Dem/der Damenwart/in
  6. Dem/der Jugendwart
  7. Dem/der 1. Sportwart/in
  8. Dem/der 2. Sportwart/in
  9. Dem/der Schriftführer/in
  10. Dem/der 1. Beisitzer/in
  11. Dem/der 2. Beisitzer/in

Sowie jeweils ein/e entsandte(r), nicht stimmberechtigte(r) Vertreter/in der Vereine

  • TuS Freya Friedewalde e.V. und
  • TuS Petershagen/Ovenstädt e.V.
  • Der Verein wird nach § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch zwei stimmberechtigte Mitglieder des Vorstands vertreten, nämlich den/die Vorsitzende/n, den/die Stellvertreter/in oder den/die Schatzmeister/in.
  • Der stimmberechtigte Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der stimmberechtigte Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer gewählt ist. Die Wahlen der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder haben alle zwei Jahre zu erfolgen.
  • Die Entsendung nicht stimmberechtigter Vertreter der Vereine TuS Freya Friedewalde e.V. und TuS Petershagen/Ovenstädt e.V. erfolgt jeweils für zwei Jahre.
  • Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er/sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  • Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.

§ 11  Kassenprüfung

  1. Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird einmal jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht. Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt. Die einmalige Widerwahl ist möglich.

§ 12  Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Verein TuS Freya Friedewalde e.V. und TuS Petershagen/Ovenstädt e.V. zu jeweils 50% mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports und der Jugendarbeit verwendet werden darf.
  2. Vor der Auskehrung des Vermögens ist das Finanzamt anzuhören.

Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form heute von der Gründungsversammlung beschlossen und tritt mit gleichem Datum in Kraft.

Petershagen, den 06. Februar 2010

Die Satzung wurde im § 9 Ziff. 6 geändert.

Petershagen, den 13. April 2010